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Der neue Herkunftsnachweis - so geht's

Bareinzahlungen jetzt richtig belegen

Wer bei seiner Bank mehr als 10.000 Euro in bar vorbeibringt, muss künftig nachweisen, woher das Geld stammt. Für einen solchen Beleg gibt es mehrere Wege – und einige Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten.

Die BaFin-Bestimmung im Detail
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung BaFin erhofft sich mit dem sogenannten Herkunftsnachweis bei Bareinzahlungen einen Beitrag zur wirksameren Bekämpfung von Geldwäsche. Die Regelung greift auch, wenn die Einzahlung gestückelt vorgenommen wird und dabei der Betrag von 10.000 Euro insgesamt überschritten wird.

Das Wesentliche auf einen Blick:

  • Der Herkunftsnachweis wird fällig bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro bei der eigenen Hausbank.
  • Bei anderen Banken oder Sparkassen gilt die Regelung bereits ab 2.500 Euro.
  • Wenn Sie keinen Nachweis erbringen, muss das Geldinstitut die Transaktion gegebenenfalls ablehnen.

Bei Barzahlungen, die Sie bei einer anderen als der eigenen Hausbank vornehmen, gilt die Nachweispflicht übrigens schon ab einer Summe von über 2.500 Euro. Manche Finanzinstitute nehmen gar keine Bargeldeinzahlungen von Nichtkunden an. Darunter fallen beispielsweise auch der Kauf von Edelmetallen wie Gold oder der Währungsumtausch.

Was ist ein Herkunftsnachweis?
Geeignete Belege sind nach Angabe der BaFin zum Beispiel:

  • Quittungen von Barauszahlungen von Ihrem Konto einer anderen Bank oder Sparkasse
  • Ein aktueller Auszug Ihres Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, der die entsprechende Barauszahlung aufzeigt
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
  • Verkaufs- oder Rechnungsbelege, z. B. von einem Edelmetall- oder Autoverkauf
  • Quittungen über Sortengeschäfte
  • Schenkungsverträge oder -anzeigen
  • Letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder andere Erbnachweise
Die Ausnahme: Geschäfts- und Firmenkunden

Bei gewerblichen Kunden kommt es des Öfteren vor, dass höhere Bargeldbeträge auf ein Konto der Sparkasse oder Bank eingezahlt werden. Daher sind Firmenkunden normalerweise nicht von der Regelung zum Herkunftsnachweis betroffen und müssen diesen nicht erbringen. Nötig wird er in diesem Falle nur, wenn die Bartransaktion deutlich vom gewöhnlichen Einzahlungsverhalten abweicht.

Was Sie als Unternehmer beim Herkunftsnachweis beachten müssen, dazu berät Sie auch gerne Ihr Firmenkundenberater.

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